Kfz-Haftpflichtschaden – LG Karlsruhe bestätigt zahlreiche Positionen der Reparaturrechnung und weitere Mietwagenkosten
Der Kläger erlitt unverschuldet am 23.03.2019 in Pforzheim einen Verkehrsunfall. Sein Fahrzeug wurde abgeschleppt, und von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten voraussichtlich 5.694,35 € netto betragen. Der Kläger reparierte in Eigenregie. Seinen entstandenen Schaden forderte er sodann von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
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Erstattbarkeit von Standgebühren, Transport- und Mietwagenkosten nach einem Kfz-Haftpflichtschaden
Am 05.05.2021 verunfallte der Kläger mit seinem Pkw in Nördlingen. Verursacht wurde derUnfall durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs.
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Konstruktionsfehler als zum Rücktritt berechtigender Sachmangel
Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen gebrauchten Audi A3 Sportback Attraction 1.8 l zum Kaufpreis von 10.280,00 €. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 19.07.2017 statt. Aufgrund eines Motorschadens wurde das Fahrzeug erstmalig am 29.06.2018 zu der Beklagten verbracht.
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Kleiner Schadenersatz beim Abgassachmangel möglich
Ebenso wie der VI. Zivilsenat des BGH mit seinem Urteil vom 06.07.2021, AZ: VI ZR 40/20 befasste sich der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat mit der Gewährung von kleinem Schadenersatzin den sogenannten Abgassachmangelfällen.
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Honorar nach BVSK-Honorarbefragung 2020
klagende Sachverständigenbüro begehrt mit seiner Klage die Zahlung restlicher 95,18 € von der beklagten Haftpflichtversicherung des Schädigers. Diese kürzte das Honorar mit der Begründung, es sei zu hoch. Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstrittig.
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Verbringungs- und Desinfektionskosten sind zu erstatten
Die Parteien streiten über restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich eines Restbetrages in Höhe von 212,92 €. Dieser ergibt sich aus den Kosten für eine Fahrzeugverbringung und der pandemiebedingten Desinfektion des klägerischen Fahrzeugs.
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Rückabwicklung eines finanzierten Fahrzeugkaufs; Klage am Sitz der Finanzierungsbank
Zur Finanzierung des Kaufs eines Audi Q3 schloss die Klägerin bei der beklagten Bank im Juli 2014 einen Darlehensvertrag ab. Die Klägerin wohnt im Bezirk des LG Hechingen. Die Beklagte hat ihre Niederlassung in Braunschweig. Der Fahrzeugkauf wurde rückabgewickelt und die Klägerin machte nunmehr vor dem LG Hechingen den Rückzahlungsanspruch geltend. Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. Hierauf wies das LG Hechingen die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig ab. Die Klägerin ging hiergegen in Berufung und unterlag.
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Wegfall des Schadens durch Software-Update
Der BGH beschäftigte sich erneut mit einem Fall im Zusammenhang mit dem Kauf eines Dieselfahrzeugs, welches mit einem Motor der Baureihe EA189 ausgestattet war. Der Kläger hatte dies am 14.06.2012 bei einem Autohaus gebraucht erworben. Es handelte sich um einen VW Passat 2.0 TDi. Dieser war mit einer Steuerungssoftware ausgestattet, welche erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befand und den neuen europäischen Fahrzeugzyklus durchlief oder ob es im normalen Straßenverkehr benutzt wurde. Dies führte dazu, dass im Prüfstandsbetrieb die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate bewirkte. Daraufhin konnten die Grenzwerte der Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 eingehalten werden. (..)
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Wertminderung auch bei Youngtimer
Der Kläger erlitt mit seinem 19 Jahre alten BMW 750 i unverschuldet einen Verkehrsunfall. Der vom Kläger beauftragte Gutachter ermittelte einen Reparaturschaden in Höhe von 5.500,00 € und stellte weiterhin eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € fest. Damit war die unfallgegnerische Versicherung nicht einverstanden. Sie war der Ansicht, bei einem 19 Jahre alten Auto könne eine solche Wertminderung nicht mehr anfallen. Das AG Schwäbisch-Gmünd sah dies allerdings anders. (..)
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Zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten
Der Kläger begehrt den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall in Auftrag gegebenes Gutachten. Nachdem die Beklagten diese Kosten nicht vollständig ausgeglichen hatten, bezahlte der Kläger diese selbst und ließ sich von dem Sachverständigen den Anspruch rückabtreten (..)
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Zur Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten
Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten eines Kurzgutachtens in Höhe von 178,50 €. Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten in Höhe von 1.317,81 €, welche der Kläger unter Vorlage der Reparaturrechnung geltend macht. (..)
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Großkundenrabattabzug nur bei tatsächlichem Rabatt
Im Rechtsstreit vor dem AG Ingolstadt machte ein Fahrzeughersteller von ihm beglichene Reparaturkosten aus einer Reparaturkostenrechnung für ein eigenes Fahrzeug geltend.
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