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Zur Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten

AG Schönau im Schwarzwald, Urteil vom 25.08.2016, AZ: 1 C 84/16
Hintergrund
Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten eines Kurzgutachtens in Höhe von 178,50 €. Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten in Höhe von 1.317,81 €, welche der Kläger unter Vorlage der Reparaturrechnung geltend macht.

Der Kläger ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige ermittelte zunächst Reparaturkosten in Höhe von 11.184,92 €. Nachdem sich im Verlauf der Reparatur ein weiteres Schadenbild am klägerischen Fahrzeug zeigte, wurde eine Nachbesichtigung durchgeführt und vom Sachverständigen ein Nachtragsgutachten erstellt. Darin wurden Reparaturkosten in Höhe von 12.059,69 € ermittelt. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Reparaturrechnung wurde das Fahrzeug zu einem Gesamtpreis von 12.086,68 € repariert.

Die Beklagte regulierte lediglich einen Betrag von 10.768,87 € unter Abzug von Lackierkosten und unter Kürzung der Position „Arbeitslohn“ und verweigerte die Zahlung der Kosten des Nachtragsgutachtens. Sie berief sich dabei auf einen Prüfbericht der Firma Control€xpert. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Aussage
Das AG Schönau sprach dem Kläger die restlichen Reparaturkosten zu und sah die in Rechnung gestellten Arbeiten als erforderlich an. Soweit die Beklagte einen Abzug der Lackierkosten vornimmt, kann sie nicht substantiiert darlegen, warum diese Kosten nicht entstanden sein sollen. Die Reparatur wurde aufgrund des zuvor eingeholten Gutachtens vom Kläger beauftragt und von der Werkstatt durchgeführt.

Soweit behauptet wird, die Demontage von Teilen sei zur Lackierung nicht notwendig gewesen, erschließt sich dies dem Gericht nicht. Es obliegt der Werkstatt, welche Teile zur Lackierung ausgebaut werden müssen. An der Höhe des hierfür in Rechnung gestellten Arbeitslohnes ist zu erkennen, dass hierdurch auch keine übermäßigen Kosten verursacht wurden.

Weiter hat der Kläger Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen in Höhe von 124,95 €, da sich bei der Reparatur weitere Schäden herausgestellt hatten. Der Geschädigte durfte sich des Sachverständigen bedienen, um auf die Einwendungen der Versicherung reagieren zu können. Der Geschädigte wäre ohne das Ergänzungsgutachten wohl auch in Beweisnot geraten, was durch die Sachverständigenfeststellungen verhindert werden konnte.

Bei dieser Sachlage musste sich dem Kläger der Schaden nicht zwangsläufig als Bagatelle darstellen, so dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht angenommen werden kann.

Praxis
Auch das AG Schönau hält konkret angefallene Reparaturkosten, welche bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, für vollumfänglich erstattungsfähig (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 29.03.2016, AZ: 36 O 65/15; AG Aachen, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 115 C 395/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Hannover, Urteil vom 31.05.2016, AZ: 569 C 44/16; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15).

Abzustellen ist maßgeblich auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, der in der Regel der Fachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und eine entsprechende Reparatur beauftragen darf.
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