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Honorar nach BVSK-Honorarbefragung 2020

AG Bad-Segeberg, Urteil vom 10.12.2021, AZ: 17 C 267/21
Hintergrund
In dem vorliegenden Fall hatte das AG Bad-Segeberg über die Erforderlichkeit restlichen Sachverständigenhonorars zu entscheiden. Das klagende Sachverständigenbüro begehrt mit seiner Klage die Zahlung restlicher 95,18 € von der beklagten Haftpflichtversicherung des Schädigers. Diese kürzte das Honorar mit der Begründung, es sei zu hoch. Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstrittig.

Aussage
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erstattung der 95,18 € aus dem vom Unfallgeschädigten an ihn abgetretenen Schadenersatzanspruch aus den §§ 823, 249 BGB 7,17, 18, StVG i.V.m. 398 BGB. Der vom Schädiger eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadenersatz umfasst grundsätzlich auch die Kosten für dieBeauftragung eines Sachverständigen, sofern diese aus der Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots daran gehalten, den für den Schädiger wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Dabei ist der Geschädigte allerdings nicht verpflichtet, Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu betreiben. Die Grenze der Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars liegt hierbei in der individuellen Preisvereinbarung sowie in der subjektiven Wahrnehmung des geschädigten Auftraggebers. Stehen Kosten und Leistung des Sachverständigen in einem für den Geschädigten zu erkennendem Missverhältnis, sind sie nicht erstattungsfähig. Das Gericht kann dies vorliegend jedenfalls nicht erkennen.Als geeignete Schätzgrundlage zur Berechnung des üblichen Sachverständigenhonorars bedient sich das Gericht einmal mehr der BVSK-Honorarbefragung 2020. Auf dieser Grundlage berechnete der Sachverständige sein erforderliches Honorar. Darüber hinaus sind Fahrtkosten in Höhe von 0,70 € pro Kilometer nicht zu beanstanden. Bei den Fahrtkosten rechnete der Sachverständige einen pauschalen Betrag in Höhe von 30,00 € ab. Dies ist insofern zulässig, als dass die pauschale Abrechnung den Auftraggeber wirtschaftlich besser stellt als bei der Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Strecke von 50 km (35,00 €). In Anlehnung an das JVEG sind Kosten für Fotos in Höhe von 2,00 € pro Bild, Telefon- und Portopauschale von 50,00 € und Schreibkosten in Höhe von1,80 € pro Seite angemessen.

Praxis
Kein Weihnachtsgeschenk, vielmehr geltende Rechtsprechung, die das AG Bad-Segeberg in seinen Ausführungen bekräftigt. Auch die BVSK-Honorarbefragung 2020 ist geeignete Schätzgrundlage zur Bemessung des üblichen Sachverständigenhonorars. Nebenkosten in Anlehnung an das JVEG sind ebenso erforderlich. Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den meist kruden und willkürlich anmutenden Kürzungen der Prüfdienstleister.
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