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Rücktrittsrecht bei arglistig verschwiegenem Mangel am Fahrzeug
AG Ansbach, Urteil vom 06.02.2025, AZ: 3 C 855/24
Hintergrund
Das AG Ansbach hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug ging. Der Kläger erwarb das Fahrzeug von der Beklagten, wobei sich nachträglich herausstellte, dass das Fahrzeug einen erheblichen, nicht offengelegten Vorschaden aufwies. Der Kläger berief sich auf eine arglistige Täuschung und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Beklagte bestritt sowohl die Täuschung als auch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und verwies darauf, dass der Kläger das Fahrzeug vor dem Kauf habe besichtigen können.
Aussage
Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der Kläger zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt war. In der ausführlichen Begründungführte das Gericht aus, dass eine Täuschungshandlung der Beklagten vorlag, da sie einen erheblichen Vorschaden nicht offengelegt hatte. Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist grundsätzlich verpflichtet, über bekannte erhebliche Vorschäden zu informieren, selbst wenn der Käufer das Fahrzeug vor dem Kauf besichtigt. Das Gericht stellte fest, dass der Vorschaden nicht nur unerheblich war, sondern einen erheblichen Einfluss auf den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs hatte. Es kam zu dem Schluss, dass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte, also billigend in Kauf genommen hatte, dass der Käufer über diesen Mangel im Unklaren blieb. Besonders betonte das Gericht, dass es für die Annahme einer arglistigen Täuschung nicht erforderlich ist, dass die Beklagte den Schaden selbst verursacht hat oder dass sie mit absoluter Sicherheit von ihm wusste. Es genügt, wenn sie die Möglichkeit eines Vorschadenskannte oder sich dieser zumindest hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte konnte sich daher nicht darauf berufen, dass sie selbst keine Kenntnis gehabt habe, da es ihre Obliegenheit als Verkäuferin war, sich über die Beschaffenheit des Fahrzeugs zu informieren, insbesondere wenn objektive Anhaltspunkte für einen Schaden vorlagen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Täuschung für den Vertragsschluss kausal war. Der Kläger hatte nachvollziehbar dargelegt, dass er das Fahrzeug nicht oder nur zu anderen Bedingungen gekauft hätte, wenn er über den Vorschaden informiert worden wäre. Eine solche Kausalität wird nach der Rechtsprechung regelmäßig vermutet, wenn eine Täuschung über einen wesentlichen Umstand erfolgt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften. Die Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung war die Nichtigkeit des Kaufvertrags von Anfang an. Das Gericht verurteilte die Beklagte daher zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Allerdings musste sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Diese Berechnung erfolgte anhand der üblichen Formel zur Wertminderung eines Fahrzeugs durch Nutzung. Abschließend betonte das Gericht, dass ein Gebrauchtwagenkäufer zwar grundsätzlich eine Untersuchungspflicht haben kann, diese jedoch nicht dazu führt, dass ein Verkäufer bewusst verschwiegene Mängel oder Vorschäden auf diese Weise nachträglich legitimieren kann. Ein Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass der Käufer den Schaden selbst hätte erkennen müssen, wenn dieser nicht ohne Weiteres sichtbar oder nur durch eine fachkundige Untersuchung feststellbar war. Die Beklagte wurde daher auch zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet.
Praxis
Für eine arglistige Täuschung ist es nicht erforderlich, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Schaden selbst verursacht hat oder mit absoluter Sicherheit Kenntnis von dem Schaden hatte. Soweit der Verkäufer einen Vorschauen zumindest für möglich hält, ist er zur Offenlegung verpflichtet.
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